Verhinderungspflege

  • Definition:

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse (Þ SGB XI) die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr.  

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:

Ambulante Pflegedienste bieten in der Regel stundenweise Verhinderungspflege an, wenn Pflegepersonen der versorgten Patienten verhindert sind. Auch in Pflegeheimen kann Verhinderungspflege erbracht werden. Verhinderungsgründe sind Urlaub, Krankheit, Krankenhaus- und Rehaaufenthalte, regelmäßig wiederkehrende wöchentliche Aktivitäten (z. B. Kegelabend jeden Mittwoch, Sport jeden Freitagabend). In diesem Falle finanziert die zuständige Pflegekasse die Verhinderungspflege.

  • Beispiel:

Klaus Hansen bekommt jeden Morgen Hilfe vom Pflegedienst am Millerntor. Er wird gewaschen, die Inkontinenzversorgung wird durchgeführt und das Frühstück zubereitet. Abends übernimmt die Ehefrau die Teilwäsche und den Transfer ins Bett. Im Juli fliegt die Ehefrau aber immer 3 Wochen mit ihrem Kegelclub „ruhige Hand“ nach Mallorca. Für diese Zeit springt der Pflegedienst ein und rechnet die Abendversorgung über die Verhinderungspflege ab.