Durchführungsverantwortung

  • Definition:

Die Pflegefachkraft hat bei der Ausführung einer Þ ärztlichen Anordnung die Durchführungsverantwortung. Kommt bei der Durchführung der Patient zu Schaden, haftet (auch) die durchführende Pflegefachkraft.

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:

Leistungen der Behandlungspflege müssen sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Die verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) muss zudem dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand des Wissens agieren. Diese wiederum müssen die angeordneten Behandlungspflegeleistungen eben auch nach diesem neuesten Stand des Wissens und der Technik durchführen.

  • Beispiel:

Die Pflegefachkraft Cindy Holzke vergisst beim Katheterlegen ordentlich zu desinfizieren. Die Pflegekundin Gisela Schulze-Vogelhals erleidet daraufhin eine Harnwegsinfektion (ugs. Blasenentzündung). Nun drohen zivil-, straf- und arbeitsrechtliche Folgen. Zivilrechtlich kann die Pflegefachkraft zu Schadenersatzzahlungen verurteilt werden, im Rahmen des Strafrechts kann ein Berufsverbot und/oder Geld- oder Haftstrafe drohen und im Arbeitsrecht kann es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen.