Anordnung, ärztliche

  • Definition:

Bei der ärztlichen Anordnung handelt es sich um die Übertragung einer ärztlichen Tätigkeit auf eine Pflegefachkraft. Eine ärztliche Anordnung wird in den Bundesländern auch für einfachste Betreuungspflegemaßnahmen benötigt. Unter Behandlungspflegemaßnahmen versteht man ärztliche Tätigkeiten, die an Pflegefachkräfte delegiert werden. Diese Tätigkeiten werden durch die Krankenversicherung über das V. Sozialgesetzbuch finanziert und sind getrennt von den Grundpflegeleistungen nach dem XI. Sozialgesetzbuch zu sehen, welches die Finanzierung über die Pflegeversicherung regelt.

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:

In der Regel geht es sich um Behandlungspflegemaßnahmen. Diese dürfen in erster Linie nur durch nach jeweiligem Landesrecht anerkannte Pflegefachkräfte durchgeführt werden. In den meisten Bundesländern gibt es zudem Regelungen, dass Nicht-Pflegefachkräfte einfache und einfachste Behandlungspflegemaßnahmen durchführen können. Typische ärztliche Anordnungen sind Medikamentengaben, Wundverbände, Anlegen und Abnehmen von Kompressionsstrümpfen, Vitalzeichenkontrollen und Injektionen. Diese müssen schriftlich dokumentiert und durch den Arzt abgezeichnet sein.

  • Beispiel:

Die PDL im südhessischen Pflegedienst „Blauer Bock“ überzeugt sich einmal jährlich davon, dass ihre Pflegehelfer in der Lage sind, Medikamente zu verteilen sowie Kompressionsstrümpfe sach- und fachgerecht an- und auszuziehen. Sie quittiert die Anleitung und Überwachung mit ihrer Unterschrift, die betreffenden Mitarbeiter zeichnen gegen.