- Definition:
Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Þ Pflegegeld beziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung – in der Regel ein ambulanter Pflegedienst – durchführt. Den Beratungseinsatz kann allerdings auch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz, oder eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft, die von der Pflegekasse nicht beschäftigt werden darf, erbringen.
- Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:
Wenn der Pflegebedürftige aufgrund seines Pflegegrades (2 bis 5) ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss er seiner Pflegekasse nachweisen, dass er alle 6 Monate bei Pflegegrad 2 und 3 sowie alle 3 Monate bei Pflegegrad 4 und 5 einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst oder anderer Institutionen, wie in der Definition beschrieben, in Anspruch nimmt. Der Pflegedienst stellt vor Ort fest, ob die Pflege sichergestellt ist – oder eben nicht und meldet dies in Form eines Protokolls an die Pflegekasse. Der pflegende Angehörige sollte bei dem Beratungsbesuch zugegen sein.
- Beispiel:
Der Pflegedienstleiter Jochen Abel vom Pflegedienst an der Castroper Straße kommt zum ersten Mal zum Beratungsbesuch bei dem pflegebedürftigen Heinz Kunze. Dieser hat Pflegegrad 4 und bezieht derzeit 728 € Pflegegeld im Monat. Vor Ort stellt Abel fest, dass Herr Kunze in einem schlechten pflegerischen Zustand ist. Die Haut ist sehr schuppig, die Lippen rissig, zudem riecht der Pflegebedürftige so, als würde die Körperpflege vernachlässigt sein. Das bestätigen auch die fettigen Haare, die unordentliche Kleidung und die ungepflegten Fingernägel. Die mit im Haushalt lebende Tochter beteuert, dass alles ok sei. Abel meldet der Pflegekasse, dass die Pflege nicht sichergestellt ist. Die Pflegekasse wird sich in Kürze mit der Tochter und dem Pflegebedürftigen in Verbindung setzen und möglicherweise die Zahlung des Pflegegeldes einstellen und nur noch Þ Pflegesachleistungen in Höhe von 1.612 € im Monat gewähren, damit der Versicherte von einem professionellen Pflegedienst versorgt werden kann. Dieses Geld wird dann nur und ausschließlich an einen zugelassenen Pflegedienst gezahlt.