Entlastungsbetrag

  • Definition:

Der Entlastungsbetrag ist der einzige monatliche Zuschuss der sozialen Pflegeversicherung, auf den alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1–5 einen Anspruch haben, die zu Hause versorgt werden. Die einzige Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Der Entlastungsbetrag liegt mit Stand 01.01.2021 bei 125 € und wird zusätzlich zum Þ Pflegegeld gewährt, welches Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2–5 zusteht, die in ihrer eigenen Häuslichkeit leben.

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:
  1. Alle Versicherten, die einen Pflegegrad haben, haben monatlich 125 € zur Verfügung, die sie für folgende Leistungen einsetzen können:
  2.  
  3. die Tages- oder Nachtpflege,
  4. Kurzzeitpflege,
  5. Verhinderungspflege,
  6. haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge) und
  7. Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern, für z. B. Spaziergänge, Begleitung zum Arzt.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch für den Bezug körpernaher Pflegeleistungen (z. B. Teil- und Ganzwaschung, Inkontinenzversorgung, Unterstützung beim Essen und Trinken, Mobilisierungsmaßnahmen) nutzen.

  • Beispiel:

Der Patient Hermann Friedrichs hat Pflegegrad 2 und nutzt die Sachleistungen in Höhe von 689 € voll für seine morgendliche Körperpflege aus, für die der Pflegedienst an der Castroper Straße jeden Tag kommt. Seinen Entlastungsbetrag nutzt er dafür, dass eine Betreuungskraft alle 14 Tage für 2 Stunden zu ihm zum Schachspielen kommt.