- Definition:
Die Hilfe zur Pflege ist Bestandteil der Sozialhilfe (SGB XII) und regelt den Anspruch für Menschen, die nicht unter die Pflegeversicherung fallen oder deren Einkommen nicht ausreicht, um die notwendigen Leistungen zu bezahlen. Im § 63 SGB XII sind die Ansprüche für Menschen definiert, die in die Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft sind. Die Leistungsansprüche sind:
- Häusliche Pflege (Pflegesachleistungen oder Pflegegeld)
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmittel (Verbrauchsgüter, wie z. B. Inkontinenzhilfsmittel)
- Verbesserungen des Wohnumfeldes
- Hilfsmittel (z. B. Rollator, Rollstuhl, Toilettenstuhl)
- Gewährung des Þ Entlastungsbetrages bei Verbleib in der Häuslichkeit
Darüber hinaus kann teil- und vollstationäre Hilfe gewährt werden.
- Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:
Im stationären Bereich springt die Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege ein, wenn der Bewohner seinen Þ Eigenanteil nicht (vollständig) aus eigenen Mitteln (z. B. Rente, sonstige Einnahmen) bestreiten kann und es auch keine Möglichkeit gibt, Angehörige zur Zahlung heranzuziehen.
Im ambulanten Bereich springt die Hilfe zur Pflege beispielsweise ein, wenn der Patient keine Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erworben hat. Dies greift immer dann, wenn keine Krankenversicherung (mehr) besteht.
- Beispiel:
Die Patientin Elisabeth Krupp-Stahl (Pflegegrad 3) ist weder kranken- noch pflegeversichert. Auch der einzige Angehörige, ein Sohn, ist völlig mittellos. Der Pflegedienst am Millerntor schickt einen Kostenvoranschlag an das örtliche Sozialamt. Die Pflegekosten liegen mit 1.550 € etwas über dem Satz, welcher der Patientin als Sachleistungspotenzial bei der gesetzlichen Pflegeversicherung zustehen würde. Dennoch gewährt das Sozialamt die Kostenübernahme.