Kurzzeitpflege

  • Definition:

Kurzzeitpflege ist eine temporäre vollstationäre Versorgungsform für Pflegebedürftige der Grade 2 bis 5. Es gibt sie in den Formen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI für Pflegebedürftige in den Graden 2–5 und als Kurzzeitpflege nach § 39 c SGB V für Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1.

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:

Wenn bei einem Pflegekunden häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht, besteht bei Vorliegen einer der Pflegegrade 2–5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt sowohl für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Kostenträger ist die Pflegekasse.

Versicherte, die keinen Pflegegrad oder Pflegegrad 1 haben, können in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzzeitpflege zulasten ihrer Krankenkasse haben. Übrigens kann nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege genutzt werden.

  • Beispiel:

Das Pflegeheim Brennesselblüte hat 100 vollstationäre Plätze für klassische Langzeitpflege. Allerdings bietet die Einrichtung auch 10 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze an. Das hat für die Einrichtung den Vorteil, derzeit nicht belegte Betten für die vollstationäre Langzeitpflege wenigstens zwischenzeitlich zu belegen. Der Sohn des pflegebedürftigen Reinhard Krause, der nach einem Krankenhausaufenthalt noch massiv pflegebedürftig ist, organisiert für 4 Wochen einen solchen Kurzzeitpflegeplatz, bis die Fähigkeit zum Leben in der eigenen Häuslichkeit wieder hergestellt ist.