Pflegegeld

  • Definition:

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegeleistungen steht allen Pflegebedürftigen zu, die in die Pflegegrade 2–5 eingeordnet sind und in ihrer eigenen Häuslichkeit leben. Die Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruches ist im § 37 SGB XI festgeschrieben.

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:

Der ambulante Dienst an der Castroper Straße hat Patienten in den Pflegegraden 2–5, die nur Leistungen der medizinischen Behandlungspflege („SGB V-Leistungen“) in Anspruch nehmen. Auf das volle Pflegegeld wollen diese Patienten nicht verzichten, deshalb werden Grundpflegeleistungen kategorisch abgelehnt. Denn wenn keine Sachleistungen abgerufen werden, kann der pflegebedürftige Versicherte seinen Geldleistungsanspruch aus seinem Pflegegrad zu 100 % abrufen.

Der monatliche Pflegegeldanspruch für Pflegekunden, die in der Häuslichkeit versorgt werden, ist Stand 01.01.2021 dieser:

Pflegegrad 2:              316 €

Pflegegrad 3:              545 €

Pflegegrad 4:              728 €

Pflegegrad 5:              901 €

  • Beispiel:

Helene Schronz hat Pflegegrad 4 und lebt mit ihrer Tochter in einer 2-Zimmer-Wohnung. Die Tochter übernimmt nach eigenen Angaben die Grundpflege. Der Pflegedienst an der Castroper Straße kommt 2x täglich zur Insulingabe (SGB V-Leistung) und vierteljährlich zu den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Helene Schronz bekommt so monatlich 728 € Pflegegeld überwiesen. Dies entspricht 100 % des Pflegegeldanspruches aus Pflegegrad 4.