Pflegehilfsmittel/Pflegekasse

  • Definition:

Die Pflegekasse ist der rechtlich selbstständige Träger der Pflegeversicherung (SGB IX). Sie erbringen Leistungen der Pflegeversicherung für ihre Versicherten. Die Pflegekasse ist getrennt von der Krankenkasse. Während die Leistungen der Krankenkasse als Krankenversicherungsleistungen im SGB V geregelt sind, so sind die Leistungen der Pflegeversicherung im SGB XI geregelt. Auch die Sozialversicherungsbeiträge sind nach Beiträgen zur Krankenversicherung (Krankenkasse) und Pflegeversicherung (Pflegekasse) getrennt.

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:

Im stationären Bereich zahlt die Pflegekasse je nach Höhe des Pflegegrades einen Teil des Heimentgelts für den Versicherten. Die jeweilige Höhe ist im § 43 SGB XI geregelt. Im ambulanten Bereich bekommen die Versicherten der Pflegegrade 2–5 entweder Þ Pflegesachleistungen, Þ Pflegegeld oder aber Þ Kombinationsleistungen. Die Ansprüche für diese Leistungen sind in den §§ 36–38 SGB XI geregelt.

  • Beispiel:

Der Pflegekunde des Pflegedienstes an der Castroper Straße, Andreas Schwalbe-König, hat Pflegegrad 2. Bisher bezieht er Þ Pflegesachleistungen in Höhe von 689 € sowie den Þ Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € im Monat. Jetzt aber ist der Pflegekunde zunehmend hinfälliger geworden. Seine Ehefrau berichtet, dass ihr der Transfer zur Toilette und zurück sowie auch die Körperpflege immer mehr Mühe macht, da ihr Ehemann sehr viel seiner Mobilität eingebüßt hat. Bisher kam der Pflegedienst nur 2x die Woche zur Hauswirtschaft, deshalb ist dem Hauswirtschaftspersonal die Veränderung nicht aufgefallen. Nachdem aber die Ehefrau den Zustand gegenüber einer Hauswirtschaftskraft schildert, informiert diese den Pflegedienstleiter Jochen Abel. Dieser kommt zur Pflegevisite, bittet die Ehefrau bei ihrer Pflegekasse einen Höherstufungsantrag zu veranlassen. Beim Besuch des Gutachters ist Abel dabei. Er hat vorher noch die Pflegedokumentation dahingehend aktualisiert, dass der aktuelle Pflegebedarf erkennbar ist. 3 Wochen später flattert der Bescheid ins Haus Schwalbe-König: Der Versicherte erhält nun Pflegegrad 3. Der Sachleistungsanspruch erhöht sich auf 1.298 €, der Geldleistungsanspruch auf 545 € im Monat.