Remonstrationspflicht

  • Definition:

Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Auf die Pflege übersetzt: Die Pflicht der Pflegefachkraft, dem Arzt gegenüber Bedenken zu äußern, wenn die angeordnete Maßnahme unter Umständen die Gesundheit oder das Leben des Pflegebedürftigen gefährden kann.

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:

Wenn der Arzt eine Anordnung zur medizinischen Behandlungspflege verfügt – also damit einen Auftrag an die Pflegefachkräfte gibt – und diese aus Sicht der Pflegekräfte nicht dem aktuellen Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entspricht, müssen die Pflegekräfte die Durchführung der Anordnung ablehnen und den anordnenden Arzt darüber informieren.

  • Beispiel:

Der Hausarzt Dr. Honzenkötter-Schräge ordnet an, dass der diabetische Fuß seiner Patientin in Honig-Basilikum-Tinktur gebadet werden soll und anschließend mit Mercuchrom (Lokalantiseptikum) eingepinselt werden muss. Die Pflegekraft Jenny Klaasen lehnt die Durchführung ab und teilt dies dem Hausarzt mit. Als Begründung führt sie an, dass sie Gefahr läuft, die Patientin mit dieser angeordneten Maßnahme weiter zu schädigen. Zudem entspricht die angeordnete Maßnahme nicht dem aktuellen Stand des medizinisch-pflegerischen Wissens. Rückendeckung erhält die Mitarbeiterin von ihrer Pflegedienstleitung (PDL).