- Definition:
Eine Tagespflegeeinrichtung ist eine teilstationäre Versorgungsform, in der Pflegebedürftige von morgens bis nachmittags den Tag verbringen können und pflegerische Versorgung sowie Betreuung erhalten.
- Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2–5 hat Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tagespflege. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. Kostenträger ist die Pflegekasse. Pflegebedürftige, die in ihrer Häuslichkeit leben und Leistungen der häuslichen Pflege nach §§ 36 oder 37 SGB XI erhalten, können Leistungen der Tagespflege in gleicher Höhe wie ihrem Sachleistungsanspruch aus § 36 SGB XI entsprechend nutzen (Stand 01.01.2021).
- Beispiel:
Der Pflegekunde Karl-Heinz Schlange hat Pflegegrad 3 und nutzt beim Pflegedienst an der Castroper Straße seinen Sachleistungsanspruch von 1.298 € voll aus. Zudem geht er 2x wöchentlich in die Tagespflege Kemnader See. Dies finanziert er ebenfalls über einen Sachleistungsanspruch von 1.298 €, den er neben seinen ambulanten Sachleistungen für die Tagespflege in Anspruch nehmen darf.