Vorsorgevollmacht

  • Definition:

Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine ausgewählte Person dazu, im Falle einer Notsituation definierte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu übernehmen. Der Vollmachtnehmer darf zugleich auch verschiedene Aufgaben übernehmen. Das gilt auch für das Treffen von Entscheidungen. Anders als bei einer Generalvollmacht tritt die Vorsorgevollmacht erst bei einem bestimmten Ereignis in Kraft. Dieses Ereignis ist in der Regel in der Vorsorgevollmacht definiert.

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:

Wenn Pflegebedürftige eine Vorsorgevollmacht hinterlegen, kann in dieser Folgendes geregelt sein:

  • Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
  • Vermögensverwaltung (Zugriff auf Konten, Befugnis zum Erwerb oder Verkauf von Vermögensgegenständen)
  • Gesundheitssorge (Entscheidung über medizinische Untersuchungen und Behandlungen, Unterbringung in Krankenhäusern usw.)
  • Behörden, Gerichte (der Vollmachtnehmer kann einen Anwalt im Namen des Vollmachtgebers bestellen und Behördengänge erledigen)
  • Post- und Fernmeldeverkehr (der Vollmachtnehmer darf z. B. Post öffnen)  
  • Todesfall (betrifft Entscheidungen rund um die Beerdigung)

Dieses Wissen ist wichtig für alle Führungs-, Pflege- und Verwaltungskräfte einer ambulanten, teil- und vollstationären Einrichtung.

  • Beispiel:

Vor 4 Wochen hat der Pflegedienst am Millerntor begonnen, den vermögenden Heinz Weisener zu pflegen. Der Bewohner ist hochgradig dement und hat seinem ältesten Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese ist notariell beglaubigt und ermächtigt den Sohn, die Bereiche Aufenthalt, medizinische Versorgung, Vermögen, Behörden, Post und Todesfall zu regeln. Schon am ersten Tag der Aufnahme hat der Sohn den Geschäftsführer und die Pflegedienstleitung darüber informiert. Eine entsprechende Information wird in der Pflegedokumentation von Herrn Weisener hinterlegt.