zusätzliche Betreuung

  • Definition:

Heimbewohner in stationären Einrichtungen und Gäste der Tagespflege haben Anspruch auf diese Leistung. Damit wird durch den Gesetzgeber zusätzliche Aktivierung und Betreuung finanziert. Geregelt ist dies im § 43b SGB XI.

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:

Das Pflegeheim muss nach einem festen Stellenschlüssel Betreuungspersonal beschäftigen, welches ausschließlich die Aktivierung und Betreuung der Bewohner durchführt. Die Leistung ist zusätzlich zur sozialen Betreuung im Pflegeheim gedacht.

  • Beispiel:

Ein Pflegeheim hat 100 Bewohner. Pro Tag und Bewohner bekommt das Pflegeheim eine zusätzliche Vergütung der Pflegekassen in Höhe von 4,30 €. Dieser Betrag von insgesamt ca. 13.000 € darf ausschließlich für die zusätzliche Aktivierung nach § 43b SGB XI verwendet werden.