Zusatzleistungen

  • Definition:

Leistungen, die nicht von den Kostenträgern (z. B. Krankenkassen, Pflegekassen, Sozialhilfeträger, Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungen) finanziert werden.

  • Bezogen auf den Angehörigen-Alltag bedeutet dies:

Für die stationäre Pflege gilt ein Paragraf aus dem Þ SGB XI: Neben den Þ Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

Ähnliches gilt für ambulante Pflegedienste. Diese können ebenfalls Leistungen auf Privatrechnung erbringen, für die völlige Freiheit bei der Preisgestaltung besteht. Auch hier müssen Pflegedienste auf eine Abgrenzung zu den Leistungen aus dem SGB XI-Leistungskomplexsystem sowie den SGB V-Leistungen aus der Þ HKP-Richtlinie achten.

  • Beispiel:

Das Pflegeheim Haus am Wald hat eine Liste mit Zusatzleistungen und Preisen, welche die Bewohner auf Wunsch zubuchen können. An jedem Monatsende bekommen die betreffenden Bewohner eine Privatrechnung.